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ki:richtlinien

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Entwurf für "lebende" KI-Leitlinien

Generative KI bietet vielfältige Chancen für die Hochschulen und wird künftig in fast allen Bereichen eine Rolle spielen. Gleichzeitig entstehen Herausforderungen, vor allem rechtlicher und ethischer Art, denen begegnet werden muss. Wie wollen wir an der TU Berlin mit generativer KI umgehen? Einige der bisherigen Überlegungen sind im Folgenden dargestellt und werden regelmäßig angepasst.

Diese Seite befindet sich derzeit im Aufbau. Diskussionen und Rückmeldungen sind erwünscht! Wir haben dafür ein Forum zu KI an der TU Berlin eingerichtet und freuen uns über Ihre und eure Beteiligung.

Prüfungsrecht & Maßnahmen

💬 „Was sollte aus prüfungsrechtlicher Sicht beim Einsatz von KI beachtet werden?“

Chancengleichheit sicherstellen. Trotz neuer technischer Möglichkeiten gelten weiterhin die Prinzipien der Fairness und Chancengleichheit. Beispielsweise darf die Nutzung eines (besseren) KI-Tools keinen wesentlichen Einfluss auf die Prüfungsleistung haben. Die Prüfung muss deshalb so konzipiert sein, dass für alle Studierenden vergleichbare Prüfungsbedingungen bestehen.

Eigenständigkeit gewährleisten. Hochschulprüfungen sollen die Leistungen der Studierenden erfassen und dürfen nicht (versehentlich) die von der KI ausgegebenen Ergebnisse bewerten. In Hinblick auf die Lernziele müssen die Studierenden also eine signifikante Eigenleistung zeigen können. Beim Einsatz von KI als erlaubtes Hilfsmittel liegt die Verantwortung für die Abgabe nicht bei der KI, sondern bei den Studierenden.

Transparenz herstellen. Informieren Sie in der Lehrveranstaltung rechtzeitig, ob und zu welchen Zwecken, die Nutzung von KI als Hilfsmittel erlaubt ist. Machen Sie die Studierenden im Vorfeld mit den Tools vertraut. Erklären Sie den Sinn von Regeln und Verboten und weisen Sie auf mögliche Folgen bei Verstößen hin. Diese können von Punktabzug oder Nichtbestehen der Prüfung bis zur Exmatrikulation bei wiederholter Täuschung reichen.

Täuschungsversuche unterbinden. Wenn Studierende KI-Ergebnisse unverändert übernehmen und diese weder kennzeichnen noch weiter bearbeiten, kann dies analog zu Ghostwriting bzw. Unterstützung durch Dritte einen Täuschungsversuch über die Eigenständigkeit darstellen. Schon die Konzeption der Prüfung und der Rahmenbedingungen muss daher so gestaltet sein, dass sie Täuschungsversuche unwahrscheinlich macht.

Prüfungen anpassen. Aus dem Vorherigen ergibt sich, dass einige Prüfungen ggf. verändert werden müssen. Im Folgenden finden Sie einige Vorschläge für mögliche Maßnahmen.
Rahmenbedingungen: engere Betreuung, technische Maßnahmen
Prüfung: Aufgabenstellung ändern, Bewertungskriterien aktualisieren
Prüfungsform ändern: größerer Anteil mündlicher Studien- und Prüfungsleistungen, beaufsichtigte Essays statt Hausarbeiten, Verteidigung bei Abschlussarbeiten einführen

Manches davon erfordert eine Änderung der fachspezifischen StuPO . Regen Sie diese bei Bedarf frühzeitig im Referat Studium und Lehre/Fakultätsrat an.

Datenschutz & Urheberrecht

💬 „Was sollte aus datenschutzrechtlicher Sicht beim Einsatz von KI beachtet werden?“

Regeln beachten. Zeitgemäße Lehre, Forschung und Verwaltung sollte das Thema KI nicht aussparen. Jedoch dürfen keine personenbezogenen Daten (z.B. Namen von Studierenden) in generative KI-Tools eingegeben werden, wenn die Gefahr der Weitergabe an Dritte besteht. Auch vertrauliche Informationen wie Forschungsdaten oder interne Daten sollten nicht eingegeben werden.

Tools konfigurieren. Soweit vorhanden, ist die Einstellung empfehlenswert, dass Chatverläufe nicht als Trainingsdaten genutzt werden. Dies ist oft mit nur einem Klick möglich, siehe auch Empfehlungen zu ChatGPT vom Datenschutz-Team.

Tools auswählen. Nutzen Sie in der Lehre - sofern zugelassen - möglichst datensparsame Tools. Ob und welches KI-Tool empfohlen werden kann, wird noch geprüft.

💬 „Was sollte aus urheberrechtlicher Sicht beim Einsatz von KI beachtet werden?“

KI ist kein Urheber. Nach aktueller Rechtslage können generative KI-Tools nicht Urheber sein, denn „Urheber ist der Schöpfer des Werkes“ und muss somit eine natürliche Person sein (§ 7 Urhg). Der KI-Output wäre demnach also nicht urheberrechtlich geschützt.

Abstand zum Werk. Geschützt könnten jedoch die ursprünglichen Trainingsdaten sein. Eine Eins-zu-Eins-Ausgabe ist aufgrund der statistischen Funktionsweise von KI ohne Manipulation meistens unwahrscheinlich. Es gibt jedoch Tools, bei denen u.a. durch den Zugriff auf das Internet Ergebnisse ausgegeben werden, die „einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk“ (§ 32 Abs. 1 UrhG) vermissen lassen. Die Nutzung dieses Outputs kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen.

Urheberrechte beachten. Für die Nutzer*innen ist es meist nicht möglich, die von der KI ggf. unrechtmäßig übernommenen Inhalte und deren Urheber*innen zu identifizieren. Dennoch kann der Urheber die Löschung der entsprechenden Teile verlangen, wenn Sie KI-Output mit geschützten Inhalten öffentlich zugänglich machen, und er hätte bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit ggf. Anspruch auf Schadenersatz. Bei der Eingabe von Inhalten sollten Sie keine urheberrechtlich geschützten Texte, Bilder, Videos etc. verwenden, um die Rechte der Urheber nicht zu verletzen.

Wissenschaftliche Arbeiten

💬 „Können die Ergebnisse von KI-Tools in wissenschaftlichen Arbeiten zitiert werden?“

Zitation. KI-Tools generieren ihre Ergebnisse auf Basis einer sehr großen Anzahl von Trainingsdaten nach einer bestimmten stochastischen Logik. Dieser Output kann inhaltlich falsch „zusammengewürfelt“ sein und bspw. fiktive Literaturverweise oder fehlerhafte Grafiken enthalten. Die Informationsquellen sind für die Rezipienten nicht verifizierbar, da der gleiche Prompt nicht wieder zu den gleichen Ergebnissen führt. Daher ist das Zitieren von KI-Ergebnissen in wissenschaftlichen Arbeiten in den meisten Fällen nicht sinnvoll und außerdem ethisch problematisch.

Kennzeichnung. Wenn jedoch KI-Ergebnisse unverändert übernommen werden sollen, müssen diese gekennzeichnet werden. Nur so kann im Sinne guter wissenschaftlicher Praxis und auch prüfungsrechtlich unterschieden werden, welche Teile eigenständig und welche durch eine generative KI erstellt worden sind. Evtl. kann per permanent link auf den spezifischen KI-Output verwiesen werden.

Zitierempfehlung. Folgt … siehe auch die Handreichung der DBWM

Konzeption & Didaktik

💬 „Was sollte aus didaktischer Sicht beachtet werden?“

Lernziele erreichen. Der Einsatz von KI in Lehre und Prüfungen ist nur sinnvoll, wenn die angestrebten Lernziele trotz KI-Nutzung erreicht und eigenständige Leistungen der Studierenden geprüft werden können bzw. wenn der Einsatz von KI Inhalt der Prüfung ist. Welche Kompetenzen sowohl wegen aber auch trotz der Verfügbarkeit von KI-Tools vermittelt werden, sollte für das jeweilige Fach diskutiert und entschieden werden. Passen Sie Prüfungen bzw. Curricula entsprechend darauf an, um „Deskilling“ zu vermeiden.

Kompetenzorientierung. Überlegen Sie vor allem für unbeaufsichtigte schriftliche Prüfungs- und Studienleistungen, ob die Prüfungsaufgaben noch sinnvoll sind. Nicht so leicht mit der KI lösbar sind bspw. kompetenzorientierte Aufgaben, die kritisches Denken, Meinungen oder Reflexionen in Bezug zur Lehrveranstaltung erfordern. Wechseln Sie ggf. von einer summativen Distanzprüfung am Semesterende (z.B. Hausarbeit) auf mehrere semesterbegleitende Leistungsnachweise.

Aufklärung leisten. Soweit möglich, sensibilisieren Sie die Studierenden für die Risiken von KI-Tools. Fördern Sie einen kritischen und reflektierten Umgang mit generativen KI-Tools, vor allem hinsichtlich „halluzinierter“ Quellenangaben, inhaltlichen Fehlern, Bias/Vorurteilen etc. Weiterführende Informationen zu KI finden Sie am Ende dieser Seite.

💬 „Eignet sich generative KI zur Formulierung von Prüfungsaufgaben?“

Bei der Erstellung von Prüfungs- oder Übungsaufgaben können KI-Tools hilfreich sein. Der Output muss aber hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit und der Passung zu den Lernzielen kritisch überprüft werden.

💬 „Eignet sich generative KI zur Bewertung von studentischen Leistungen?“

Keine automatisierte Bewertung. Eine vollständig automatisierte Bewertung von Studien- oder Prüfungsleistungen ist nicht zulässig (basiert auf Art. 22 DSGVO). Das heißt, der Output darf nicht eins zu eins übernommen werden, sondern digitale Tools wie KI dürfen nur als Hilfsmittel dienen. Zum Beispiel könnte KI zum Ausformulieren von Stichpunkten für ein Feedback oder zur schnellen Identifikation von inhaltlichen Fehlern genutzt werden. Wichtig: Studierendendaten dürfen nur eingegeben werden, wenn die KI so eingestellt worden ist, dass diese Daten nicht als Trainingsdaten weiterverwendet werden.

Welche KI-Tools gibt es?

Eine Übersicht über Einsatzmöglichkeiten und Tools finden Sie auf dieser Liste.

Todos: Wo finde ich eine Vorlage für eine angepasste Einverständniserklärung?
Wo kann ich mich vernetzen bzw. wo bekomme ich Hilfe? ggf. Wie kann ich KI in der Forschung einsetzen? etc.

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📃 Weitere Leitlinien

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ki/richtlinien.1707150351.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/02/05 17:25 von gabriela